RSE Logo RSE SicherheitsdienstRichter Service & Event · Malsch

Allgemeine Geschäftsbedingungen

RSE – Richter Service & Event · Inhaber Jörn Richter · Rotenberger Str. 12, 69254 Malsch

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Sicherheitsdienstleistungen und Hausmeisterservice

Stand Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen RSE – Richter Service & Event, Inhaber Jörn Richter, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, und seinen Auftraggebern.
  2. Auftraggeber können sowohl Unternehmer im Sinne des § 14 BGB als auch Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sein.
  3. Die AGB gelten insbesondere für Leistungen aus den Bereichen Sicherheitsdienst, Bewachung, Hausmeisterservice, Objektbetreuung sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen.
  4. Individuelle Vereinbarungen, insbesondere die in einem Angebot, Auftrag oder Vertrag ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen, haben Vorrang vor diesen AGB.
  5. Abweichende Geschäftsbedingungen eines unternehmerischen Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Darstellung der Leistungen auf der Internetseite des Auftragnehmers stellt kein verbindliches Vertragsangebot dar.
  2. Über die Internetseite können Interessenten Anfragen an den Auftragnehmer richten. Eine solche Anfrage begründet noch keinen Vertrag.
  3. Der Auftragnehmer erstellt auf Grundlage der Anfrage und der ihm vorliegenden Informationen grundsätzlich ein individuelles Angebot.
  4. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Auftraggeber, durch eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch einvernehmlichen Beginn der vereinbarten Leistung zustande.
  5. Art, Umfang, Einsatzort, Leistungszeit und Vergütung ergeben sich insbesondere aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.

§ 3 Sicherheitsdienstleistungen

  1. Der Auftragnehmer erbringt je nach individueller Vereinbarung insbesondere Objektschutz, Veranstaltungsschutz, Werkschutz, Baustellenbewachung, Revierdienst und Schließdienst.
  2. Der konkrete Umfang der Bewachungs- und Sicherheitsleistung richtet sich nach dem jeweiligen Auftrag und den vereinbarten Dienst- bzw. Einsatzanweisungen.
  3. Der Auftragnehmer erbringt seine Sicherheitsdienstleistungen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den für das Bewachungsgewerbe geltenden Bestimmungen.
  4. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schuldet der Auftragnehmer keinen bestimmten Erfolg, insbesondere nicht die vollständige Verhinderung von Diebstählen, Einbrüchen, Sachbeschädigungen, unbefugtem Zutritt oder sonstigen Straftaten bzw. Schadensereignissen. Geschuldet ist die ordnungsgemäße Durchführung der vertraglich vereinbarten Sicherheitsmaßnahmen.
  5. Der Auftraggeber hat alle für die Durchführung erforderlichen Informationen über besondere Gefahren, Risiken, örtliche Besonderheiten, sicherheitsrelevante Einrichtungen und sonstige relevante Umstände rechtzeitig mitzuteilen.

§ 4 Hausmeister-, Objekt- und Servicedienstleistungen

  1. Der Auftragnehmer bietet je nach individueller Vereinbarung insbesondere Objektbetreuung, Reinigungs- und Pflegearbeiten, Gartenpflege, Entrümpelungen, Renovierungs- und Sanierungsarbeiten sowie sonstige vereinbarte Hausmeister- und Servicetätigkeiten an.
  2. Hierzu gehören insbesondere: Objektpflege und Objektbetreuung, Überwachung der Einhaltung der Hausordnung, Müllbereitstellung, Wechsel von Leuchtmitteln, Feststellen und Melden von Schäden und Reparaturbedarf, Sichtkontrollen technischer und mechanischer Einrichtungen sowie von Tiefgaragen, Winterdienst, Treppenhaus-, Gebäude-, Grund- und Bauendreinigung, Reinigung von Aufzugskabinen (ohne Wartung), Tiefgaragen, Höfen, Gehwegen und Zufahrten, Rasenpflege (Mähen, Vertikutieren, Nachsaat, Düngung, Bewässerung), Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Bäumen, Entfernen von Unkraut, Moos und Laub, Beseitigung von Grünschnitt, Möbelmontage, Haushaltsauflösungen sowie die Räumung von Kellern, Dachböden, Garagen, Wohnungen, Häusern und Gewerbeflächen.
  3. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Auftrag.
  4. Renovierungs-, Sanierungs- und Reparaturarbeiten werden nur insoweit durch den Auftragnehmer selbst ausgeführt, wie dies gewerbe- und handwerksrechtlich zulässig ist.
  5. Tätigkeiten, die einer besonderen handwerksrechtlichen Zulassung, Eintragung oder sonstigen Berechtigung bedürfen, werden nur ausgeführt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, oder können nach Vereinbarung durch entsprechend berechtigte Fach- bzw. Subunternehmen ausgeführt werden.
  6. Nicht ausdrücklich vereinbarte Zusatzarbeiten sind nicht Bestandteil des ursprünglichen Auftrags und können gesondert berechnet werden, sofern der Auftraggeber diese beauftragt.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erbringen kann.
  2. Insbesondere sind erforderliche Zugänge, Schlüssel, Zutrittsberechtigungen, Informationen, Ansprechpartner sowie – soweit erforderlich – Strom- und Wasseranschlüsse rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
  3. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer auf bekannte Gefahrenstellen und besondere Risiken hinzuweisen.
  4. Verzögerungen oder zusätzlicher Aufwand, die durch fehlende oder verspätete Mitwirkung entstehen, können nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der getroffenen Vereinbarungen zusätzlich berechnet werden.

§ 6 Schlüssel, Zutrittsmedien und Zugangsdaten

  1. Überlassene Schlüssel, Transponder, Zugangskarten und vergleichbare Zutrittsmedien werden sorgfältig verwahrt und ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrags verwendet.
  2. Eine Weitergabe erfolgt nur an Personen, die im Rahmen der Vertragserfüllung Zugriff benötigen.
  3. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind überlassene Zutrittsmittel zurückzugeben, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
  4. Ein Verlust von Schlüsseln oder sonstigen Zutrittsmedien wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
  5. Für Schäden aus dem Verlust von Zutrittsmitteln haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Haftungsregelungen dieser AGB.

§ 7 Personal und Subunternehmer

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen eigene Mitarbeiter sowie geeignete Subunternehmer einzusetzen, soweit dem keine gesetzlichen Vorschriften oder ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen entgegenstehen.
  2. Soweit besondere Qualifikationen, Genehmigungen oder Nachweise gesetzlich vorgeschrieben sind, werden nur entsprechend berechtigte Personen oder Unternehmen eingesetzt.
  3. Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Erbringung der von ihm geschuldeten Leistungen verantwortlich.
  4. Ein Anspruch auf den Einsatz einer bestimmten Person besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. der individuellen Vereinbarung.
  2. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Preise gegenüber Unternehmern zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben.
  3. Rechnungen sind grundsätzlich innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
  4. Individuell vereinbarte Zahlungsfristen und Zahlungsmodalitäten haben Vorrang.
  5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  6. Zusätzliche, nach Vertragsschluss beauftragte Leistungen werden gesondert vergütet, sofern sie nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind.

§ 9 Leistungsänderungen und zusätzlicher Aufwand

  1. Ändert oder erweitert der Auftraggeber nach Vertragsschluss den vereinbarten Leistungsumfang, können die hierdurch entstehenden zusätzlichen Leistungen, Personalstunden, Materialkosten und sonstigen Aufwendungen zusätzlich berechnet werden.
  2. Soweit möglich, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Durchführung wesentlicher zusätzlicher Arbeiten über die daraus entstehenden Mehrkosten informieren.

§ 10 Termine, Leistungszeiten und höhere Gewalt

  1. Vereinbarte Termine und Einsatzzeiten sind einzuhalten, soweit sie verbindlich vereinbart wurden.
  2. Kann eine Leistung aufgrund höherer Gewalt oder anderer vom Auftragnehmer nicht zu vertretender, unvorhersehbarer Ereignisse vorübergehend nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden, richten sich die Rechte und Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über erhebliche Verzögerungen, soweit möglich, unverzüglich informieren.

§ 11 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Vertragsdauer und ordentliche Kündigungsfristen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag.
  2. Wurde bei einem Dauerschuldverhältnis keine besondere Kündigungsfrist vereinbart, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  4. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände und beider Interessen nicht zugemutet werden kann.

§ 12 Abnahme und Mängel bei Werkleistungen

  1. Soweit die vereinbarte Tätigkeit rechtlich als Werkleistung einzuordnen ist, gelten hinsichtlich Abnahme und Mängelrechten die gesetzlichen Vorschriften.
  2. Der Auftraggeber soll erkennbare Beanstandungen möglichst zeitnah mitteilen, damit der Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und gegebenenfalls Nachbesserung erhält.
  3. Gesetzliche Mängelrechte von Verbrauchern werden nicht eingeschränkt.

§ 13 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung bei lediglich leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  5. Gesetzlich zwingende Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
  6. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 14 Haftpflichtversicherung im Bewachungsgewerbe

  1. Der Auftragnehmer unterhält für die ausgeübten Bewachungstätigkeiten eine Haftpflichtversicherung, die mindestens den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen des Bewachungsgewerbes entspricht. Gesetzliche Vorgaben zur Haftpflichtversicherung und deren Deckungsumfang bleiben unberührt.

§ 15 Eigentum des Auftraggebers und Fremdmaterial

  1. Gegenstände, Geräte, Schlüssel, Unterlagen oder sonstige Materialien des Auftraggebers, die zur Durchführung überlassen werden, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer behandelt sie mit der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt.

§ 16 Vertraulichkeit

  1. Der Auftragnehmer behandelt ihm im Rahmen der Auftragsdurchführung bekannt werdende vertrauliche Informationen vertraulich, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht. Dies gilt insbesondere für Sicherheitskonzepte, Zugangsinformationen, betriebliche Abläufe und sonstige nicht öffentlich bekannte Informationen.

§ 17 Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet. Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

§ 18 Verbraucher und Widerrufsrecht

  1. Verbrauchern stehen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die gesetzlichen Widerrufsrechte zu.
  2. Soweit ein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird und ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und eine entsprechende Widerrufsbelehrung.
  3. Die gesetzlichen Vorschriften über einen vom Verbraucher gewünschten Beginn der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist bleiben unberührt.

§ 19 Verbraucherschlichtung

  1. Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 20 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen hierdurch nicht der Schutz zwingender gesetzlicher Vorschriften entzogen wird.
  3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann – soweit gesetzlich zulässig – ein Gerichtsstand am Sitz des Auftragnehmers vereinbart werden.
  4. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

§ 21 Schlussbestimmungen

  1. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

Anlage 1 Besondere Bedingungen für Sicherheitsdienstleistungen

zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von RSE – Richter Service & Event

Stand Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für sämtliche Bewachungs- und Sicherheitsdienstleistungen. Bei Widersprüchen gelten für Sicherheitsdienstleistungen vorrangig diese besonderen Bedingungen, soweit keine individuelle Vereinbarung getroffen wurde.

§ 2 Leistungsumfang

  1. RSE – Richter Service & Event erbringt insbesondere Objektschutz, Veranstaltungsschutz, Werkschutz, Baustellenbewachung, Revierdienst und Schließdienst.
  2. Art, Umfang, Einsatzzeiten, Kontrollintervalle, Personalstärke und sonstige Einzelheiten richten sich nach Angebot, Auftrag sowie gegebenenfalls einer objekt- oder einsatzbezogenen Dienstanweisung.

§ 3 Charakter der Sicherheitsleistung

  1. Die vereinbarten Sicherheitsmaßnahmen werden fachgerecht nach Maßgabe des vereinbarten Leistungsumfangs durchgeführt.
  2. Eine Garantie dafür, dass Straftaten, Einbrüche, Diebstähle, Vandalismus, Brandstiftung, unbefugtes Betreten oder sonstige Schadensereignisse vollständig verhindert werden, wird nicht übernommen.
  3. Geschuldet ist die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Bewachungsmaßnahmen, soweit nicht ausdrücklich ein darüber hinausgehender Erfolg vereinbart wurde.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat vor Beginn alle Informationen mitzuteilen, die für eine ordnungsgemäße und sichere Durchführung erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere besondere Gefahren und Gefahrenstellen, bekannte Sicherheitsrisiken, sensible Bereiche, Alarm- und Brandmeldeanlagen, Zutrittsbeschränkungen, betriebliche Besonderheiten, Ansprechpartner und Notfallkontakte. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

§ 5 Dienstanweisungen

  1. Für einzelne Objekte oder Einsätze können besondere Dienstanweisungen vereinbart werden. Diese können insbesondere Kontrollpunkte, Kontrollintervalle, Öffnungs- und Schließvorgänge, Meldewege, Schlüsselregelungen und Maßnahmen bei besonderen Vorkommnissen enthalten. Individuelle Dienstanweisungen gehen allgemeinen Leistungsbeschreibungen vor.

§ 6 Revier- und Kontrolldienst

  1. Die vereinbarten Objekte werden entsprechend dem Leistungsumfang angefahren und kontrolliert. Ohne ausdrücklich feste Kontrollzeiten besteht kein Anspruch auf eine Kontrolle zu einer bestimmten Minute oder in stets identischer Reihenfolge. Unvorhersehbare Ereignisse, Interventionen, Verkehrsbehinderungen, Notfälle oder polizeiliche Maßnahmen können zeitliche Verschiebungen verursachen.

§ 7 Schließdienst

  1. Beim Schließdienst werden die ausdrücklich vereinbarten Öffnungs-, Kontroll- und/oder Schließhandlungen durchgeführt. Der Auftraggeber informiert unverzüglich über Besonderheiten der Schließanlage und Änderungen von Schließberechtigungen.

§ 8 Schlüssel und Zutrittsmedien

  1. Überlassene Schlüssel, Transponder, Karten, Codes und sonstige Zutrittsmittel werden sorgfältig verwahrt, nur zur Auftragserfüllung eingesetzt und nur erforderlichen Personen zugänglich gemacht. Ein Verlust wird unverzüglich angezeigt. Über erforderliche Maßnahmen ist unter Berücksichtigung der konkreten Sicherheitsgefährdung zu entscheiden; die Haftung richtet sich nach Gesetz und wirksam vereinbarten Haftungsregelungen.

§ 9 Besondere Vorkommnisse

  1. Besondere Vorkommnisse werden nach Dienstanweisung und Situation behandelt. Soweit erforderlich, können insbesondere Auftraggeber, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst oder andere zuständige Stellen verständigt werden.

§ 10 Veranstaltungsschutz

  1. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle relevanten Informationen zur Verfügung, insbesondere erwartete Besucherzahl, Veranstaltungsart und -zeiten, Einlasskonzept, bekannte Risikofaktoren und relevante behördliche Auflagen. Erforderliche Änderungen des Personaleinsatzes bedürfen der Abstimmung. Zusätzlich beauftragte Personalstunden oder Leistungen können gesondert berechnet werden.

§ 11 Einsatzpersonal und Subunternehmer

  1. RSE – Richter Service & Event darf eigenes Personal und geeignete Subunternehmer einsetzen. Bei erlaubnis- oder qualifikationspflichtigen Tätigkeiten werden nur Personen bzw. Unternehmen eingesetzt, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

§ 12 Bewachungshaftpflichtversicherung

  1. RSE – Richter Service & Event unterhält eine Haftpflichtversicherung für das Bewachungsgewerbe, die mindestens den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht.

§ 13 Haftung

  1. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften und die Haftungsbestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Bewachung begründet keine verschuldensunabhängige Garantie für das Ausbleiben von Straftaten oder Schadensereignissen. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.

§ 14 Einsatzabsagen und Leistungsänderungen

  1. Storniert oder reduziert der Auftraggeber einen verbindlich beauftragten Einsatz, richten sich Vergütungsansprüche nach der getroffenen Vereinbarung und den gesetzlichen Bestimmungen. Für Veranstaltungen, Sonderbewachungen oder andere personalintensive Einzelaufträge können im Angebot gesonderte Stornierungsbedingungen vereinbart werden.

§ 15 Ergänzende Geltung

  1. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die jeweiligen individuellen Vereinbarungen.

Anlage 2 Besondere Bedingungen für Hausmeister Objekt und Servicedienstleistungen

zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von RSE – Richter Service & Event

Stand Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Hausmeister-, Objekt- und Servicedienstleistungen.

§ 2 Leistungsumfang

  1. Je nach individueller Vereinbarung werden insbesondere Objektbetreuung, Reinigungs- und Pflegearbeiten, Gartenpflege, Entrümpelungen, Renovierungs- und Sanierungsarbeiten sowie sonstige vereinbarte Hausmeister- und Servicedienstleistungen erbracht. Maßgeblich ist das jeweilige Angebot bzw. der Auftrag.
  2. Hierzu gehören insbesondere: Objektpflege und Objektbetreuung, Überwachung der Einhaltung der Hausordnung, Müllbereitstellung, Wechsel von Leuchtmitteln, Feststellen und Melden von Schäden und Reparaturbedarf, Sichtkontrollen technischer und mechanischer Einrichtungen sowie von Tiefgaragen, Winterdienst, Treppenhaus-, Gebäude-, Grund- und Bauendreinigung, Reinigung von Aufzugskabinen (ohne Wartung), Tiefgaragen, Höfen, Gehwegen und Zufahrten, Rasenpflege (Mähen, Vertikutieren, Nachsaat, Düngung, Bewässerung), Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Bäumen, Entfernen von Unkraut, Moos und Laub, Beseitigung von Grünschnitt, Möbelmontage, Haushaltsauflösungen sowie die Räumung von Kellern, Dachböden, Garagen, Wohnungen, Häusern und Gewerbeflächen.

§ 3 Handwerkliche Tätigkeiten

  1. RSE – Richter Service & Event führt handwerkliche Tätigkeiten selbst nur aus, soweit deren selbstständige Ausübung nach den geltenden handwerks- und gewerberechtlichen Vorschriften zulässig ist und erforderliche Berechtigungen vorliegen. Zulassungs- oder qualifikationspflichtige Arbeiten können, soweit vereinbart, durch berechtigte Fach- oder Subunternehmen ausgeführt werden.

§ 4 Objektbetreuung

  1. Der Umfang richtet sich nach der individuellen Vereinbarung. Eine allgemeine Objektbetreuung umfasst nicht automatisch sämtliche Reparatur-, Wartungs-, Reinigungs-, Garten- oder Sanierungsarbeiten. Weitere Leistungen bedürfen einer zusätzlichen Beauftragung.

§ 5 Reinigungs- und Pflegearbeiten

  1. Reinigungs- und Pflegeleistungen werden im vereinbarten Umfang durchgeführt. Der Auftraggeber weist auf besonders empfindliche Materialien, Oberflächen oder Gegenstände hin, soweit deren Beschaffenheit nicht ohne Weiteres erkennbar ist.

§ 6 Gartenpflege

  1. Gartenpflegearbeiten werden entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang durchgeführt. Hierzu können insbesondere Rasenpflege, Rückschnitt, Laubarbeiten und allgemeine Pflegearbeiten gehören. Nicht vereinbarte Zusatzarbeiten werden nur nach Beauftragung durchgeführt.

§ 7 Renovierung und Sanierung

  1. Art und Umfang werden individuell vereinbart. Werden nicht vorhersehbare Zusatzarbeiten erkennbar, wird der Auftraggeber grundsätzlich informiert. Sie werden nur nach Beauftragung ausgeführt, soweit nicht sofortige Maßnahmen erforderlich sind, um unmittelbar drohende Schäden abzuwenden und eine rechtzeitige Entscheidung nicht möglich ist; maßgeblich bleiben die gesetzlichen Regelungen.

§ 8 Entrümpelungen

  1. Der Auftraggeber legt eindeutig fest, welche Gegenstände entfernt und welche erhalten werden sollen, und versichert seine Berechtigung zur Beauftragung. Ausgenommene Gegenstände sind eindeutig zu kennzeichnen oder aus dem Arbeitsbereich zu entfernen. Gefahrstoffe, Sondermüll und Stoffe mit besonderen gesetzlichen Anforderungen sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung umfasst.

§ 9 Entsorgungskosten

  1. Entsorgungs-, Deponie-, Container- und sonstige Fremdkosten sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich aus dem Angebot hervorgeht. Andernfalls können sie nach vorheriger Vereinbarung zusätzlich berechnet werden.

§ 10 Zugang zum Objekt

  1. Der Auftraggeber ermöglicht die erforderlichen Zugänge zum vereinbarten Zeitpunkt. Für übergebene Schlüssel oder Zutrittsmedien gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 11 Strom und Wasser

  1. Soweit erforderlich und nicht anders vereinbart, stellt der Auftraggeber vorhandene und technisch geeignete Strom- und Wasseranschlüsse am Leistungsort kostenfrei zur Verfügung.

§ 12 Festgestellte Schäden und Mängel

  1. Werden Schäden oder Mängel festgestellt, die nicht Gegenstand des Auftrags sind, kann RSE – Richter Service & Event darauf hinweisen. Eine umfassende technische Untersuchung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 13 Zusatzarbeiten

  1. Arbeiten über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinaus gelten als Zusatzleistungen und können nach Angebot, vereinbartem Stundenverrechnungssatz oder sonstiger Vereinbarung gesondert berechnet werden.

§ 14 Materialien und Fremdkosten

  1. Soweit Materialkosten nicht ausdrücklich enthalten sind, werden benötigte Materialien nach vorheriger Vereinbarung gesondert berechnet. Entsprechendes gilt für Mietgeräte, Container, Entsorgungskosten und sonstige Fremdleistungen.

§ 15 Einsatz von Subunternehmern

  1. RSE – Richter Service & Event darf geeignete Subunternehmer mit einzelnen oder sämtlichen Leistungen beauftragen, soweit keine zwingenden Vorschriften oder individuellen Vereinbarungen entgegenstehen. Für Tätigkeiten mit besonderen gesetzlichen Qualifikationen oder Berechtigungen werden geeignete bzw. berechtigte Fachunternehmen eingesetzt.

§ 16 Abnahme und Mängelrechte

  1. Soweit die Tätigkeit als Werkvertrag einzuordnen ist, gelten für Abnahme und Mängelrechte die gesetzlichen Vorschriften. Erkennbare Mängel sollen möglichst zeitnah angezeigt werden, damit Gelegenheit zur Prüfung und gegebenenfalls Nacherfüllung besteht. Zwingende Verbraucherrechte bleiben unberührt.

§ 17 Haftung

  1. Für die Haftung gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die gesetzlichen Bestimmungen. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften und Verbraucherrechte bleiben unberührt.

§ 18 Ergänzende Geltung

  1. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die im jeweiligen Angebot oder Auftrag getroffenen individuellen Vereinbarungen.
Anrufen E-Mail